Schul- und Sozialkirche St. Jakobus

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Förderverein

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Wir brauchen Ihre Unterstützung


Die Schul- und Sozialkirche St. Jakobus erhält seit 2007 keinerlei Unterstützung mehr aus Kirchensteuermitteln.  Der gesamte Unterhalt einschließlich aller Reparaturen muss über den Verein zur Förderung der Schul- und Sozialkirche St. Jakobus e.V. sicher gestellt werden. Zur Zeit hat der Verein rund 100 Mitglieder.


Aufgaben des Vereins

Der Verein zur Förderung der Schul- und Sozialkirche St. Jakobus hat die Aufgabe, die zur Gemeinde St. Franziskus gehörende Kirche St. Jakobus wirtschaftlich zu unterhalten. Dazu gehören

  • die Erhaltung  und der Betriebs des Gebäudes sowie gegebenenfalls erforderliche Reparatur- und Restaurationsarbeiten
  • die Unterhaltung und gegebenfalls die Erneuerung der Ausstattung des Gebäudes und des Geländes
  • Beschaffung von Mitteln zur Förderung von kirchlichen, sozialen und kulturellen Veranstaltungen
  • die Verwaltung des Gebäudes und die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen 

Der Verein strebt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Gemeinde St. Franziskus und der Pfarrei St. Pankratius an sowie mit den kirchlichen Institutionen auf Stadtebene und den im Stadtteil engagierten Einrichtungen und Organsiationen.


So können Sie uns unterstützen

Sie können Mitglied des Födervereins werden und mit einem von Ihnen frei gewählten Mitgliedsbeitrag die Aufgaben des Fördervereins unterstützen.

Einen Aufnahmeantrag finden Sie hier


Sie können uns aber auch mit einer steuerabzugsfähigen Spende unterstützen, die Sie mit dem Verwendungszweck "Spende" auf das Konto des Fördervereins Nr. 5100 1824 bei der Stadtsparkasse Oberhausen (BLZ 365 500 00) überweisen können.


Wir sind wegen Förderung kirchlicher Zwecke nach dem letzten uns zuge­gangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Oberhausen-Nord, StNr. 123/5728/0766 vom 17.09.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.


Bis zur Höhe von EUR 200,00 reicht der Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg/Kontoauszug als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aus. Über EUR 200,00 stellen wir Ihnen auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung aus.

Aktualisiert ( Donnerstag, den 25. November 2021 um 19:54 Uhr )  

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